Unser Chor im Mai 2019
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Vielen Dank!
Über uns
Gegründet wurde der Chor im Januar 1979 von Herrn Musikdirektor Schwietzke.
Chorleiter ist seit 2000 Herr Sven Irrgang.
Vereinsvorsitzende ist Jeannine Dreißig.
Unser Anliegen als gemischter Chor ist die Pflege des deutschen und internationalen Chorliedgutes verschiedener Genres und verschiedener Zeitepochen, von W.A. Mozart über Josef Eichendorf bis John Rutter, von Klassik über Slow Rock bis Gospel, vom Volkslied bis zum Kirchenlied, von ernst bis heiter.
Auftritte hat der Chor mehrmals im Jahr zu verschiedenen Gelegenheiten und Anlässen im gesamten Senftenberger Raum. Dazu zählen Frühlingskonzerte, Konzerte zur Weihnachtszeit wie das Adventsingen im Senftenberger Schloss, Heimattreffen und Treffen mit anderen Chören der Region, sowie private Festlichkeiten oder gesellschaftliche Anlässe. Mehrmals war der Chor in den vergangenen Jahren zu Gast bei internationalen Chortreffen.
Wir sind 31 aktive und 4 passive Mitglieder zwischen 18 und 77 Jahren mit Freude am gemeinsamen Singen.
Mitmachen kann jeder, der Spaß am Singen in der Gemeinschaft hat.
Proben finden jeden Mittwoch ab 19:15 Uhr im Bürgerhaus Wendische Kirche Senftenberg statt.
Wir sind organisiert im Brandenburgischen Chorverband e.V.
Unsere Mitglieder nach Stimmgruppen
Sopran
Petra Andermann, Annett Bäckert, Sylvia Bloch, Theresa Bräunig, Margit Fischer, Sabine Kempa, Bärbel Kratzer, Christine Mogck, Gabriele Philipp, Hannelore Puppe, Astrid Reinecke, Kerstin Schöne, Solveig Stepan-Grauer, Julia Schubert, Sylvia Tschubel, Liane Mende
Alt
Carola Hendrischk, Jeannine Dreißig, Ramona Schäfer, Beate Winkelmann, Kathleen Gurk, Ina Stachelhaus, Maria Bernstein, Annelies Schlechthaupt
Tenor
Michael Dehnst, Rainer Winkelmann, Michael Vetter, Raimo Werner-Bäckert
Bass
Rolf Puppe, Christian Raspe, Michael Reinecke, Heinz Schäfer
passive Mitglieder
Hartmuth Menzel, Heidrun Brauer, Ramona Hübler, Hans-Jürgen Brauer, Carmen Hoffmann, Christel Schäfer, Julia Schubert, Saskia Bugai, Petra Schumacher
Ehrenmitglieder
Pia Graf
Werner Kirpal
Margit Fischer
Adresse
Bürgerhaus "Wendische Kirche"
Baderstraße 10
01968 Senftenberg
Der Konzertchor Senftenberg probt hier jeden Mittwoch von 19:15 Uhr bis 21:30 Uhr.
Die aktuellen Probentermine können Sie auch unserem Terminkalender entnehmen.
Unsere Vereinssatzung
Vereinssatzung
des „Konzertchor Senftenberg e.V.“
§ 1 · Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied im Brandenburgischen Chorverband e.V. ist, führt den Namen „Konzertchor Senftenberg“ mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Senftenberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Cottbus eingetragen.
§ 2 · Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 · Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede begabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Neu aufgenommene singende Mitglieder erwerben zunächst eine Mitgliedschaft auf Probe. Diese ist zeitlich begrenzt auf maximal 12 Monate. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied kein Stimmrecht bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung und darf nicht in Vereinsfunktionen gewählt werden. Alle anderen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes bleiben in dieser Zeit unberührt.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Chorleiter. Wird dem Aufnahmeantrag nicht entsprochen, so steht der betroffenen Person die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 · Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Monats. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 · Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Die Höhe des Beitrages und die Modalitäten der Beitragszahlung können in einer Beitragsordnung festgelegt werden.
§ 6 · Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Vorstandes kann einem Mitglied durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit erteilt werden. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte und Pflichten nach §4 und §5 der Satzung, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 · Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 8 · Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§ 9 · Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, Hybrid- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Mitglieder, die nicht persönlich am Versammlungsort anwesend sind, erhalten durch den Vorstand auf Anfrage die Zugangsdaten.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder außer die Mitglieder auf Probe. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 3 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 10 · Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und weiteren gewählten Mitgliedern. Er kann bei Bedarf Beiräte einsetzen.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende Vorsitzende und
c) der/die Schatzmeister/in.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Vorstandssitzungen können in Präsenz-, Hybrid- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird mit der Einladung zur Vorstandssitzung bekanntgegeben. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Beschlussfassung kann per Umlaufverfahren erfolgen. Beiräte besitzen kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
§ 11 · Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 · Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Senftenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 · Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 09.November 2022 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Beitragsordnung
Beitragsordnung des Konzertchor Senftenberg e.V.
§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des Konzertchor Senftenberg e.V. am 09. November 2022 beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung des Vereins.
§ 2 Beitragsverpflichtung
(1) Die Mitglieder des Konzertchor Senftenberg e.V. sind nach §5 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag beträgt
für singende Mitglieder ohne Ermäßigung: 5,- Euro pro Monat,
für singende Mitglieder mit Ermäßigung: 3,- Euro pro Monat,
für fördernde Mitglieder: 3,- Euro pro Monat,
für jugendliche Mitglieder (Schüler, Azubi, Studenten) ohne eigenes Einkommen: 3,- Euro pro Monat.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Vorstand entscheidet auf Antrag des Mitgliedes über die Erteilung einer Beitragsermäßigung. Bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern kann der Vorstand außerdem den Beitrag stunden oder erlassen.
(3) Der Beitrag ist monatlich oder entsprechend den mit dem Zahlungsverfahren vereinbarten Terminen fällig. Der Beitrag ist spätestens im Dezember des Geschäftsjahres in voller Höhe ausgeglichen. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht.
(4) Erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern unterjährig wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Aufnahme fällig und ist für das laufende Jahr bis zum Jahresende anteilig zu leisten. Beendet ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaft unterjährig so endet die Beitragspflicht zum Ende des Monats, zu dem die Mitgliedschaft endet. Der Beitrag ist vom Jahresbeginn bis zu diesem Zeitpunkt anteilig zu leisten.
(5) Die Zahlung des Beitrages kann durch folgende Verfahren erfolgen:
- SEPA-Lastschriftverfahren: Hierzu erteilt das Vereinsmitglied dem Verein ein SEPA-Lastschrift-Mandat.
- Überweisung/Dauerauftrag: unter Einhaltung des Fälligkeitstermins gemäß Absatz (3).
Eine Beitragszahlung in bar ist ausgeschlossen.
(6) Wird der Beitrag nicht fristgerecht geleistet erfolgt eine Mahnung ohne Mahnkosten. Wird auf diese Mahnung keine Beitragszahlung geleistet, erfolgt eine erneute Mahnung mit Mahnkosten in Höhe von 10,- Euro. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Beitragszahlung kann der Vorstand gemäß §4 der Satzung den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
§ 3 sonstige Verpflichtungen
Die Mitgliederversammlung kann gemäß §5 der Satzung aus besonderem Anlass die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Umlage wird innerhalb eines Monats nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch Mitteilung des Vereins fällig.
§ 4 Bankverbindung des Vereins
Die Beiträge und Umlagen sind auf das Vereinskonto 3010 0051 39 bei der Sparkasse Niederlausitz (BLZ: 180 55 000) [IBAN: DE10 1805 5000 3010 0051 39, BIC: WELADED1OSL] zu entrichten.
§ 5 Änderung der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungen werden grundsätzlich ab dem 01. des folgenden Quartals nach Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.